Special Issue: Terminologia e traduzione: interlinguistica, intralinguistica e intersemiotica

Übersetzung in Leichte Sprache.

Zur Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten am Beispiel des Infektionsschutzgesetzes

By Eva Wiesmann (University of Bologna, Italy)

Abstract

English:

This article illustrates the problems of translation of legislative texts into easy-to-read language on the basis of the German Infection Protection Act. Given the specific problems associated with the explanation of concepts, intra- and intertextual references as well as with syntactic simplifications, the paper works out the solutions that are conceivable for addressees with intellectual disabilities, in the light of the enormous field of tension arising from the linguistic and content-related complexity of the texts on the one hand and a comparatively smaller common ground of text producers and text recipients on the other.

German:

In diesem Beitrag wird die Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache anhand des Infektionsschutzgesetzes beleuchtet. Da mit Begriffserläuterungen, intra- und intertextuellen Bezügen sowie mit syntaktischen Vereinfachungen besondere Schwierigkeiten verbunden sind, wird herausgearbeitet, welche Lösungsmöglichkeiten für Adressaten mit Verstehenseinschränkungen angesichts des enormen Spannungsfelds denkbar sind, das mit der sprachlichen und inhaltlichen Komplexität der Texte einerseits und einem vergleichsweise kleineren Common Ground von Textproduzenten und Textrezipienten andererseits zusammenhängt.

Keywords: translation into easy-to-read language, legislative texts, intralingual legal translation, translation problems, Übersetzung in Leichte Sprache, Gesetzestexte, intralinguale Rechtsübersetzung, Übersetzungsprobleme

©inTRAlinea & Eva Wiesmann (2023).
"Übersetzung in Leichte Sprache. Zur Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten am Beispiel des Infektionsschutzgesetzes"
inTRAlinea Special Issue: Terminologia e traduzione: interlinguistica, intralinguistica e intersemiotica
Edited by: Danio Maldussi & Eva Wiesmann
This article can be freely reproduced under Creative Commons License.
Stable URL: https://www.intralinea.org/specials/article/2640

1. Gegenstand und Zielsetzung

Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Leichten Sprache und der Übersetzung in Leichte Sprache als Form der intralingualen Übersetzung erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht ein Aspekt, der dabei bislang zu kurz kam, nämlich die Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten. In Anbetracht der gesellschaftspolitischen Relevanz des Gegenstandsbereichs wird sie am Beispiel des in den letzten Jahren mehrfach novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diskutiert.

In dem Beitrag verschränken sich meine didaktischen Erfahrungen im Kurs Media Communication, in dem erstmals am DIT (Dipartimento di Interpretazione e Traduzione der Universität Bologna) die Übersetzung in Leichte Sprache in Angriff genommen wurde, und meine langjährige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Rechtssprache und der Rechtsübersetzung. Dazu kommt das Interesse am Thema der Infektionsschutzgesetzgebung, die unser aller Leben in den letzten beiden Jahren maßgeblich geprägt und verändert hat.

Grundlegend für die Auseinandersetzung mit der Problematik ist ein kurzer Überblick über die Leichte Sprache und die Übersetzung in Leichte Sprache. Dabei geht es um die Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs Leichte Sprache, die Entstehung und Entwicklung des Gegenstandsbereichs, die wissenschaftliche Auseinandersetzung damit und die rechtliche Regelung in Deutschland, den Adressatenkreis der Übersetzung in Leichte Sprache und die Übersetzungsstrategien. Auch einige Kritikpunkte werden angesprochen, bevor auf die Besonderheiten von Gesetzen i.w.S. und die daraus resultierenden Probleme der Übersetzung in Leichte Sprache eingegangen wird. In Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird die Fassung von § 28b, eingeführt durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 diskutiert, mit der die sog. Bundesnotbremse verabschiedet wurde. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen, da bei der Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die Begriffserläuterungen, die intra- und intertextuellen Bezüge sowie die syntaktischen Vereinfachungen.

2. Leichte Sprache – kein leichtes Thema

Was ist Leichte Sprache und wodurch unterscheidet sie sich von anderen Formen der in ihrer Komplexität reduzierten Sprache? Zunächst einmal ist Leichte Sprache eine „relativ neue Form barrierefreier Kommunikation“ (Bock 2018: 169), die „in der Forschung […] relativ einhellig als eine Varietät des Deutschen eingeordnet [wird]“ (Bock 2018: 171), die Reduktions- und Additionsstrategien miteinander kombiniert, um die Verständlichkeit von Texten für die Adressatengruppen der Leichten Sprache zu optimieren, und die sich dadurch erheblich vom Standard unterscheidet (Bredel/Maaß 2016: 481, Rink 2020: 96). Die Leichte Sprache soll „potenziell in allen Kommunikationsbereichen und allen Textsorten verständliche Texte ermöglichen“ (Bock 2014: 37–8) und damit für die Adressatengruppen eine „wichtige Voraussetzung für Inklusion und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (Deutsche Gesellschaft für Leichte Sprache o.J.) schaffen. Das macht die Leichte Sprache zu einer „funktionale[n] Variante“ des Deutschen (Bock 2014: 37), zu einem Hilfsmittel zur Überwindung von Kommunikationsbarrieren, zu der es, wie zu sehen sein wird, jedoch auch kritische Stimmen gibt.

Nach Bock (2018: 175) unterscheidet sich die Leichte Sprache von anderen Formen der Verständlichkeitsoptimierung, nämlich der bürgernahen und der einfachen Sprache, wie folgt:

 

„bürgernah“

„einfach“

„leicht“

1.  Zielgruppengröße und Zielgruppenspezifik

groß, eher unspezifisch

groß, spezifischer

klein, sehr spezifisch

2.  intendierter Kommunikationsbereich

Verwaltung

alle

alle

3.  Fach(sprach)lichkeit, Themen

fach(sprach)lich

fach(sprach)lich und alltäglich

fach(sprach)lich und alltäglich

4.  sprachliche Komplexität

am komplexesten

(dazwischen)

am wenigsten komplex

5.  Normiertheit und Kodifizierung

stark normiert, Kodifizierungen

wenig normiert, (bisher) keine Kodifizierung

unterschiedlich stark normiert, Kodifizierung

6.  (Quasi-)Übersetzung oder Texterstellung?

vor allem Texterstellung

beides

beides

Tab. 1: Unterschiede zwischen bürgernaher, einfacher und Leichter Sprache

Während die bürgernahe Sprache, oder besser, die bürgernahe Verwaltungssprache gut erforscht ist, bezeichnet Bock (2018: 173) die einfache Sprache „als Konzept (bisher) am wenigsten explizit ausgearbeitet“. „Das Label“, so die Autorin weiter, „wird meist dann genutzt, wenn ,Leichte Sprache‘ als zu starke Beschränkung der Ausdrucksmöglichkeiten erscheint oder zu viel inhaltliche Vereinfachung zu fordern scheint.“ (Bock 2018: 173) Von dieser Überlegung ging offensichtlich auch die Nachrichtenredaktion des Deutschlandfunks aus, als sie die Internetseite nachrichtenleicht in einfacher Sprache einrichtete als „Hilfe für Menschen, die schwierige Sprache nicht gut verstehen können“ (Deutschlandfunk o.J.), damit sich diese über Politik, Wirtschaft, Sport und Kultur informieren können.

Die Zielgruppenspezifik gibt Bock (2018: 175) bei der Leichten Sprache als sehr spezifisch an, die Zielgruppengröße als klein. Rink (2020: 27–59) unterscheidet diesbezüglich zwischen Adressaten mit Perzeptionseinschränkungen (Menschen mit Seh- und/oder Hörschädigung), Adressaten mit Verstehenseinschränkungen (Menschen mit geistiger Behinderung, demenziellen Erkrankungen, Aphasie oder Lernschwierigkeiten) und Adressaten mit Mehrfachbehinderung. Als weitere Adressaten nennt sie Menschen mit Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache und funktionale Analphabeten. Der gemeinsame Nenner dieser äußerst heterogenen Zielgruppe sind die Kommunikationseinschränkungen, die jedoch – so einer der Kritikpunkte – derart unterschiedlich sind, dass „es […] fraglich [ist], ob es für eine derart heterogene Zielgruppe eine einheitliche Lösung geben kann oder sollte.“ (Stefanowitsch 2014) Dies gilt auch dann, wenn nur die Adressaten mit Verstehenseinschränkungen als Zielgruppe der Leichten Sprache anvisiert werden (Zurstrassen 2015: 129).

Wie bei der einfachen Sprache ist der intendierte Kommunikationsbereich nach Bock (2018: 175) bei der Leichten Sprache potenziell uneingeschränkt und das Gleiche gilt in Bezug auf fachliche, den Gebrauch von Fachsprache implizierende Themen. Demgegenüber ist die bürgernahe Sprache auf die Verwaltung beschränkt und bei Bezug auf fachliche Themen fachsprachlich. Die Texte in bürgernaher Sprache werden i.d.R. nicht ausgehend von anderen Texten erstellt, das heißt sie sind nicht das Ergebnis einer intralingualen Übersetzung. Bei der einfachen wie bei der Leichten Sprache dagegen ist sowohl die unabhängige Texterstellung als auch die intralinguale Übersetzung möglich. Dazu kommt, v.a. bei der Leichten Sprache, die intersemiotische Übersetzung, wenn Teile des verbalen Zeichensystems in ein nonverbales Zeichensystem übertragen werden. Im Gegensatz zur einfachen Sprache ist die Leichte Sprache, wie die bürgernahe Sprache, kodifiziert, was durch die Großschreibung von ,leicht‘ signalisiert wird. Die Komplexitätsreduktion ist bei der Leichten Sprache am größten und impliziert nicht unerhebliche Abweichungen vom Standard, auf die im Zusammenhang mit der Übersetzung (Pt. 3) einzugehen sein wird.

Die starke, nicht unerhebliche Abweichungen vom Standard bedingende Komplexitätsreduktion verbunden mit dem erklärten Ziel, mit der Leichten Sprache eine „wichtige Voraussetzung für Inklusion und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (Deutsche Gesellschaft für Leichte Sprache o.J.) zu schaffen, ist ein weiterer Punkt, an dem die Kritik ansetzt. So fragt sich Zurstrassen (2015: 130),

ob Leichte Sprache mit ihrem eigenen Regelwerk nicht sogar die Ausgrenzung von Menschen mit Lernschwierigkeiten fördern kann, wenn diese auf den zunehmend normierten Schreib- und Sprachstil der ,Leichten Sprache‘ hin sozialisiert werden […] [und] ob Leichte Sprache […] die Zielgruppe in ihren sprachlichen und kognitiven Entwicklungschancen nicht sogar einschränkt.

Dazu kommt, dass Angebote in Leichter Sprache auch von Menschen genutzt werden,

die sprachlich und kognitiv in der Lage sind, sich standard- und fachsprachliche Texte zu erschließen, im Alltag jedoch aufgrund verschiedener Umstände mit Leichte-Sprache-Texten in Berührung kommen, bspw. weil diese allgemeinsprachlichen Texten als Zusatzangebot beigefügt oder Thema in den Medien sind. (Rink 2020: 32)

„Wir leben“, wie Stefanowitsch (2014) treffend feststellt, „in einer komplexen Welt, die komplexes Denken und Handeln erfordert. Die Ausdifferenzierung der Sprache in bildungs- und fachsprachliche Register ist kein Hindernis, sondern der Weg zu einem solchen Denken und Handeln.“ Daher muss die Auseinandersetzung mit komplexen Texten nicht nur ein bildungspolitisches Ziel sein, sondern bei Menschen ohne Kommunikationseinschränkungen ein Leben lang stattfinden und entsprechend gefördert werden.

Ihre Wurzeln hat die Leichte Sprache im Empowerment, einer US-amerikanischen Bewegung, die in den 1960er Jahren entstand und der es weit über die barrierefreie Kommunikation hinaus um „Selbstbefähigung und Selbstbemächtigung, Stärkung von Eigenmacht, Autonomie und Selbstverfügung“ (Herriger 2002: 18) geht. In Deutschland hielt die Leichte Sprache Ende der 1990er Jahre mit dem Modellprojekt „Wir vertreten uns selbst!“ (1997–2001) Einzug. Bereits 2001 wurde der Verein Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V.[1] gegründet, bei dem Menschen mit Lernschwierigkeiten im Vordergrund stehen, eine Bezeichnung, die der Verein an Stelle der Bezeichnung Menschen mit geistiger Behinderung verwendet wissen will. Er hat auch das erste Wörterbuch für Leichte Sprache verfasst, von dem es mittlerweile die zweite Auflage gibt (Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V. 2008). Fünf Jahre später entstand das Netzwerk Leichte Sprache[2], aus dem 2013 der Verein Netzwerk Leichte Sprache e.V. wurde und bei dem der Verein Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V. Mitglied wurde. Er entwickelte einen Katalog von Regeln für die Leichte Sprache[3], die auf den Europäischen Richtlinien für die Erstellung von leicht lesbaren Informationen für Menschen mit geistiger Behinderung der International League of Societies for Persons with Mental Handicap (ILSMH) von 1998 basieren[4]. Der europäische Zweig davon, die International League of Societies for the Mentally Handicapped – European Association (ILSMH-EA), heißt seit 2000 Inclusion Europe. Neben den beiden eingetragenen Vereinen hat in Deutschland auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe entscheidend zur Verbreitung und Etablierung der Leichten Sprache beigetragen (Rink 2020: 17). Die Bundesvereinigung und acht Landesverbände gehören zu den Gründungsmitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Leichte Sprache eG[5], die 2014 ins Leben gerufen wurde und sich die „Definition von Standards für Leichte Sprache und ihre Weiterentwicklung“[6] zum Ziel gesetzt hat. Im selben Jahr wurde am Institut für Übersetzungswissenschaft und Fachkommunikation der Universität Hildesheim die Forschungsstelle Leichte Sprache mit dem Ziel eingerichtet, „einen Beitrag zur Erforschung und Etablierung der Leichten Sprache und weiterer verständlichkeitsoptimierter Varianten des Deutschen zu leisten und die damit verbundene Textpraxis zu professionalisieren“, wie es auf der Internetseite der Forschungsstelle[7] heißt.

Angesichts dieser Entwicklung verwundert es nicht, dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Leichten Sprache in Deutschland schon eine gewisse Tradition hat. Allein für die letzten acht Jahre verzeichnet die öffentliche Rechercheplattform des Verzeichnisses Lieferbarer Bücher 20 Monographien, einschließlich der Ratgeberliteratur. Zu diesen Monographien gehört auch die von Rink, die sich ausführlich mit der Übersetzung von Texten der fachexternen Rechtskommunikation in Leichte Sprache auseinandersetzt, die „nicht oder nicht primär Rechtsexpert(inn)en [adressieren], sondern […] Informationen für Laien bereit[stellen] respektive […] der Kommunikation mit diesen [dienen]“ (Rink 2020: 2010). Komplementär dazu ist die Monographie von Husel (2022) erschienen, die sich mit der Leichten Sprache in den deutschen Behörden befasst.

In rechtlicher Hinsicht hat die Leichte Sprache im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002 ihren Platz gefunden, der Adressatenkreis ist dort jedoch auf Menschen mit geistigen und Menschen mit seelischen Behinderungen beschränkt. In § 11 der aktuellen Fassung heißt es:

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1)   Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.
(2)   Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.
(3)   Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(4)   Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Der Novellierung von § 11 BGG voraus gingen die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0), die einen Katalog von 13 Regeln enthält[8], und der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der 2009 in Deutschland in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention.

3. Übersetzung in Leichte Sprache – leicht oder zu leicht?

Texte in Leichter Sprache müssen, wie bereits gesagt, nicht das Ergebnis einer intralingualen Übersetzung sein. Für unabhängig von einer Textvorlage erstellte Texte gelten jedoch dieselben Regeln. Diese Regeln, die maßgeblich aus der Praxis stammen und die Zeichen-, Wort-, Satz- und Textebene sowie Typographie und Layout betreffen,[9] wurden von Bredel und Maaß (2016: 516–22) vor dem Hintergrund der einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen, u.a. der Verständlichkeitsforschung, untersucht und nach den Parametern Proximität (maximale Nähe zum Textrezipienten), maximale Explizitheit (größtmögliche Angleichung des Wissensbestands des Textrezipienten an den des Textproduzenten) und Kontinuität (Gleichförmigkeit auf den verschiedenen Ebenen) klassifiziert (Rink 2020: 93–8):

 

BMAS, Inclusion Europe, BITV 2.0

1. Proximität

Verständlichkeit / Konzeptionelle Mündlichkeit

adressiert

persönliche Ansprache

Begleitung durch Leitfiguren

Sprechen Sie die Leser und Leserinnen persönlich an.

Es muss klar sein: für wen ist die Information und worum geht es.

situiert

Personifizierung von Rollenträgern durch Eigennamen

Verteilung von Informationen auf verschiedene Stimmen (Polyphonie)

direkte vor indirekter Rede

--

multikodal

Einsatz von (konvergenten) Bildern

Benutzen Sie Bilder.

linear

Verzicht auf Satzgefüge

 

Machen Sie in jedem Satz nur eine Aussage.

analytisch

Perfekt statt Präteritum

Verbal- oder Präpositionalphrase statt Genitiv

Satzstrukturen statt Substantivierungen

Wenn Sie etwas schreiben, das in der Vergangenheit war: verwenden Sie das Perfekt. Verwenden Sie nicht die Mitvergangenheit (Präteritum).

Vermeiden Sie den Genitiv.

Benutzen Sie Verben. Vermeiden Sie Hauptwörter.

handlungs-orientiert

Verzicht auf Passivkonstruktionen

Benutzen Sie aktive Wörter.

redundant

Wiederholungen

Es ist in Ordnung, wenn Sie wichtige Informationen wiederholen.

Verständlichkeit / Mentale Modelle und Textgegenstände

faktisch

Indikativ

Vermeiden Sie den Konjunktiv.

gegenwärtig

Präsens

--

wahr

Negationsvermeidung

Benutzen Sie positive Sprache.

exemplifizierend

alltagsnahe Beispiele

Verwenden Sie Beispiele, um Dinge zu erklären. Die Beispiele soll jeder aus dem Alltag kennen.

konkret

alltagsnahe Vergleichsgrößen für abstrakte Konzepte

Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern.

zentral

prototypische lexikalische Ausdrücke

Benutzen Sie einfache Wörter.

Benutzen Sie Wörter, die etwas genau beschreiben.

Benutzen Sie bekannte Wörter. Verzichten Sie auf Fach-Wörter und Fremd-Wörter.

Vermeiden Sie Rede-Wendungen und bildliche Sprache.

Perzipierbarkeit

typographisch gegliedert

Listenmodus

Einrückung

Zwischenüberschriften

Hyperstruktur

Mediopunkt

Hervorhebungen (fett, unterstrichen)

Schwarz auf Weiß

keine Hintergrundbilder

Linksbündigkeit

Schreiben Sie jeden Satz in eine neue Zeile.

Lassen Sie genug Abstand zwischen den Zeilen.

Machen Sie viele Absätze und Überschriften.

Trennen Sie lange Wörter mit dem Bindestrich.

Heben Sie wichtige Dinge hervor.

Sorgen Sie dafür, dass man die wichtigste Information leicht finden kann.

Benutzen Sie dunkle Schrift. Und helles Papier.

Schreiben Sie immer links-bündig.

basal

serifenlose, unverbundene Antiquaschriften

reduzierter Sonderzeichensatz

reduziertes Interpunktionsinventar

Benutzen Sie eine einfache Schrift-

Vermeiden Sie Sonder-Zeichen.

Vermeiden Sie zu viele Satz-Zeichen.

vernetzt

inhaltliche Bündelung

integriertes Format (Bilder, ausgelagerte Erläuterungen)

color coding; labelling; graphische Verbindung

Schreiben Sie alles zusammen, was zusammen gehört.

Die wichtigste Information an den Anfang des Textes schreiben.

Verweisen Sie nicht auf andere Stellen im Text.

Verwenden Sie niemals Fußnoten.

leserichtungstreu

Vorverweisungen (Kata- vor Anaphorik)

Kündigen Sie schwere Wörter an.

leseprozessnah

Verzicht auf Personalpronomina

kurzes Mittelfeld

redundante Worterklärungen

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Pronomen verwenden.

Benutzen Sie einen einfachen Satzbau.

Es ist in Ordnung, wenn Sie schwierige Wörter öfter als einmal erklären.

Wenn möglich, erklären Sie die Wörter gleich.

Vermeiden Sie alles, was die Leute verwirren kann. Zum Beispiel Zeit-Lupe oder Zeit-Raffer (Bezug: Video).

2. Maximale Explizitheit

erklärend

Erläuterung von Textsorten

Erläuterung von Scripts/Frames

Wort- und Begriffsklärungen

Auflösung von Implikaturen

Erklären Sie genau, um was es bei Ihren Informationen geht.

Erklären Sie schwere Wörter.

Sie können am Ende vom Text ein Wörter-Buch machen.

maximal informativ

exhaustive Information

Verzicht auf Abkürzungen

Geben Sie dem Leser immer alle Informationen, die er braucht.

Verzichten Sie auf Abkürzungen.

orientierend

Zwischenüberschriften

Machen Sie viele Absätze und Überschriften.

3. Kontinuität

homogen

SPO als präferiertes syntaktisches Muster

lineare Themenentwicklung

chronologische Ereignisabfolge

kalkulatorische Zahlen in Ziffernschreibweise

gleichbleibende Auszeichnungspraktiken

Verzicht auf Worttrennung am Zeilenende

Schreiben Sie kurze Sätze.

Benutzen Sie einen einfachen Satzbau.

Vermeiden Sie Fragen im Text.

Achten Sie darauf, dass Ihr Textaufbau logisch ist. Man muss dem Text leicht folgen können und die Informationen leicht verstehen können.

Vermeiden Sie alles, was die Leute verwirren kann. Zum Beispiel Zeit-Lupe oder Zeit-Raffer (Bezug: Video).

Schreiben Sie Zahlen so, wie die meisten Leute sie kennen.

Unterstreichen Sie keine Überschriften oder Wörter, die keine „Links“ sind. Sonst wollen die Leute draufklicken.

Trennen Sie keine Wörter am Ende einer Zeile.

konstant

Synonymievermeidung

Textinterne Schriftartentreue

Konstanthalten von Datums-, Zeit- und Maßeinheiten

Benutzen Sie immer die gleichen Wörter für die gleichen Dinge.

Benutzen Sie am besten immer nur eine Schrift-Art.

Tab. 2: Regeln der Leichten Sprache im Vergleich (Bredel/Maaß 2016: 520–1)

Ausgehend von den verschiedenen Typen von Barrieren (Wahrnehmungs-, Kognitions-, Motorik-, Sprach-, Kultur-, Fach-, Fachsprachen- und Medienbarriere), die es bei der Übersetzung in Leichte Sprache zu überwinden gilt, unterscheidet Rink (2020: 180–2) zwischen drei Arten von Strategien der Übersetzung in Leichte Sprache, nämlich sprachlichen, konzeptuellen und medialen Strategien. Diese sind ihr zufolge „zwar grundsätzlich durch die Leichte-Sprache-Regeln gedeckt, die Regeln auf den unterschiedlichen sprachlichen Ebenen stellen jedoch teilweise konfligierende Anforderungen, wobei insbesondere die Textebene dilemmatisch ist“ (Rink 2020: 180), da die Zieltexte entweder informationskonstant, aber im Vergleich zu den Ausgangstexten überlang sind oder aber eine angemessene Textlänge haben, dafür aber in der Übersetzung trivial sind (Rink 2020: 99–100). Auf diese Problematik wird bei der Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache (Pt. 4 und 5) zurückzukommen sein.

Zu den sprachlichen Strategien zählt Rink (2020: 180–1) „alle Maßnahmen auf der sprachlichen Oberfläche, die ihren Beitrag dazu leisten, die Verständlichkeit von Inhalten auf Wort-, Satz- und Textebene zu erhöhen“, zu den konzeptuellen solche, „die einen Wissensaufbau über den Textgegenstand initiieren und insgesamt darauf ausgelegt sind, den Common Ground zwischen Textsender und Leserschaft zu vergrößern“ und zu den medialen alle Maßnahmen, die insbesondere auf die Perzeptibilität, d. h. die Wahrnehmbarkeit der Textoberfläche [zielen]“. Während sich die sprachlichen Strategien im Wesentlichen mit den Regeln der Leichten Sprache decken, gehen die konzeptuellen insofern über sie hinaus, als sie nicht nur die „Erläuterung von komplexen, abstrakten bzw. insgesamt fachlichen Konzepten“ vorsehen, sondern auch „die Absenkung der kognitiven Komplexität von Inhalten sowie Maßnahmen [wie Metatexte], die die Art und Weise der Informationsdarbietung betreffen.“ (Rink 2020: 181) Die medialen Strategien schließlich umfassen auch spezifische Anpassungen an Adressaten mit Perzeptionseinschränkungen, d.h. Menschen mit Seh- und/oder Hörschädigung.

4. Gesetze – (Un-)Möglichkeit der Übersetzung in Leichte Sprache

Die Regeln der Leichten Sprache werfen mit Blick auf die Übersetzung von Gesetzen im Sinne von hoheitlichen juristischen Normtexten eine Reihe von Fragen auf, die mit den besonderen Merkmalen dieser Texte verbunden sind.

Gesetzestexte i.w.S. sind Rechtstexte par excellence, die für alle anderen Arten von Rechtstexten der fachexternen und/oder fachinternen Rechtskommunikation maßgeblich sind. Anders als die der fachinternen Rechtskommunikation zuzurechnenden Texte der Rechtslehre sind die Texte der Rechtsetzung, ebenso wie die der Rechtsanwendung und der Rechtspraxis, mehrfachadressiert, wenden sich also an den Juristen und den Laien gleichermaßen. Wenn Rechtssprache immer auch das rechtliche Handeln des Juristen möglich machen muss (Wiesmann 2004: 14), dann spricht das bei den mehrfachadressierten Rechtstexten gegen eine Übersetzung von der Rechtssprache in die Gemeinsprache im Sinne einer Ersetzung rechtssprachlicher durch gemeinsprachliche Elemente, heißt aber nicht, dass Erklärungen zur Angleichung des Wissensbestands von Juristen und Laien nicht denkbar wären, sofern sie sich nicht als eine Bewertung von Lebenssachverhalten anhand von Normen und/oder als eine Beratung über die Voraussetzungen und die Folgen rechtlichen Handelns darstellen (Wiesmann 2004: 130–1, 173).

In sprachlicher Hinsicht weisen nicht nur Gesetzestexte, sondern Rechtstexte im Allgemeinen einen maximalen Komplexitätsgrad auf, der die Komplexität der Gegenstände der außersprachlichen Wirklichkeit spiegelt, die im Recht vorwiegend immaterieller Natur, also ein Produkt der durch Sprache vermittelten geistigen Tätigkeit der Menschen sind (Wiesmann 2004: 202). Damit weisen die Texte gerade diejenigen Merkmale auf, die es bei der Übersetzung in Leichte Sprache zu vermeiden gilt (Tab. 2): Unpersönlichkeit, Deagentivierung, Abstraktheit, Satzgefüge, Partizipialkonstruktionen, Nominalisierung, Passiv, Genitiv, Negationen, Terminologie, kaum Wort- und Begriffserklärungen, viel vorausgesetztes Wissen, Abkürzungen, lange ungegliederte Textblöcke, wenig Hervorhebungen. Dazu kommen a) die zahlreichen intra‑, aber auch intertextuellen, den Komplexitätsgrad erhöhenden Relationen, b) der das Verständnis über die Sprache hinaus determinierende rechtliche Bezugsrahmen (Beispiel: imperatives Präsens) und c) die durch unbestimmte Rechtsbegriffe gewährleistete Auslegungsoffenheit, die bei Gesetzestexten die Rechtsfortbildung ermöglicht.

Die Fragen, die die Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache aufwirft, sind daher zunächst einmal grundsätzlicher Art: Ist es angesichts der heterogenen Adressatengruppen der Leichten Sprache sinnvoll, unterschiedliche Übersetzungen für homogenere Teilgruppen zu erstellen? Gibt es Übersetzungsstrategien, wie beispielsweise die Verwendung persönlicher statt unpersönlicher Formulierungen, die auch bei Begrenzung auf eine Teilgruppe der Adressaten von vornherein ausgeschlossen werden müssen, weil sie mit der Natur von Gesetzestexten nicht vereinbar sind und de facto eine Textsortenänderung bewirken würden?

Alle weiteren Fragen hängen mit den Grenzen der Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache zusammen. Zum einen gibt es Übersetzungsstrategien, deren Einsatz bei Gesetzestexten unmöglich ist. Dazu gehört insbesondere die bildliche Darstellung von abstrakten Gegenständen, da sich diese nicht bildlich darstellen lassen. Möglich sind allenfalls Bilder von konkreten Gegenständen (Gesetzbuch, Parlament, Richter usw.) und Graphiken zur Veranschaulichung von Zusammenhängen. Zum anderen baut sich bei der Übersetzung von Gesetzestexten ein enormes Spannungsfeld auf, das mit der sprachlichen und inhaltlichen Komplexität der Texte einerseits und einem Common Ground von Textproduzenten und Textrezipienten andererseits zusammenhängt, der je nach der Teilgruppe von Adressaten von Leichte Sprache-Texten anders, aber immer kleiner als bei Laien-Adressaten von Gesetzestexten ist. Adressaten mit Perzeptionseinschränkungen bringen andere Voraussetzungen mit als Adressaten mit Verstehenseinschränkungen und deren Voraussetzungen unterscheiden sich wiederum von denen der Adressaten mit Deutsch als Zweitsprache, der Adressaten mit Deutsch als Fremdsprache und der Adressaten, die funktionale Analphabeten sind. Für eine größtmögliche Angleichung des Wissensbestands der Textrezipienten an den der Textproduzenten sorgen Erklärungen, doch je mehr Erklärungen im Text selbst geliefert werden, desto länger wird der Text und desto stärker wird der Textfluss unterbrochen, was Wiederholungen erforderlich macht, die sich wiederum negativ auf die Textlänge auswirken. Das wirft die Frage auf, ob und wenn ja, in welchem Maße Erklärungen textextern geliefert werden sollten. Eine weitere, Erklärungen betreffende Frage ist die der Komplexität. Je komplexer die Begriffe sind, desto komplexer muss deren Erklärung ausfallen. Wenn Leichte Sprache „Inklusion und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (Deutsche Gesellschaft für Leichte Sprache o.J.) möglich machen soll, dann gilt dies v.a. für solche Begriffe, von deren Verständnis Entscheidungen in Bezug auf Handlungen abhängen. Ein zweites, das Spannungsfeld betreffende Problemfeld ist die syntaktische Vereinfachung, insbesondere die Vermeidung von Nebensätzen und Partizipialkonstruktionen. In Gesetzen spielt v.a. die Konditionalität eine wichtige Rolle. Zwar setzt Konditionalität nicht unbedingt einen Nebensatz voraus, da es alternative Ausdrucksweisen wie ,im Fall‘ oder ,bei‘ gibt, doch führen diese nicht unbedingt zu einer Reduktion der Satzkomplexität, da sie mit Nominalisierung und/oder Genitivattribuierung einhergehen. Die Lösung eines Problems auf der einen Ebene schafft also weitere Probleme auf der anderen Ebene. Dazu kommt, wie beim Einschub von Erklärungen, die Unterbrechung des Textflusses. Als drittes Problemfeld sind in diesem Zusammenhang die intra- und die intertextuellen Bezüge zu nennen. Bei intratextuellen Bezügen stellt sich die Frage ob, und wenn ja in welchem Maße, Vereinfachungen möglich bzw. nötig sind, intertextuelle Bezüge können darüber hinaus Erklärungen erforderlich machen.

Rink (2020: 125) untersucht in ihrer Arbeit Texte der juristisch-administrativen Kommunikation, die einerseits „Inhalte zugänglich machen und Wissen anlegen“ (sog. Informationstexte, konkret: eine Erbrechtsbroschüre, eine Broschüre zur Vorsorgevollmacht und die Internetpräsenz des Niedersächsischen Justizministeriums) und andererseits „Texte, die beim Leser/der Leserin Wissensbestände voraussetzen und (diesem/dieser) zugleich Anschlusshandlungen abverlangen“ (sog. Interaktionstexte, konkret: eine Zeugenladung in Strafsachen, das Formular „Anregung zur  Einrichtung einer Betreuung“, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“). Sie kommt dabei zu dem Schluss, dass

reine Interaktionstexte nicht funktionieren können, weil sie […] Wissensbestände in einem Umfang voraussetzen, über den Adressat(inn)en im Konstellationstyp 5'[10] üblicherweise nicht verfügen. […] Sie legen […] Wissensbestände in ausgeprägtem Umfang an und arbeiten dann unmittelbar mit den neu angelegten Wissensbeständen weiter. Sie sind damit auf Textebene kognitiv sehr anspruchsvoll bzw. stellen trotz einer Absenkung der Fach- und Fachsprachenbarriere weiterhin eine Kognitionsbarriere dar. (Rink 2020: 449)

Optimistischer ist demgegenüber die Bundesregierung, wenn sie anlässlich des Internationalen Tags der Leichten Sprache gleich im Titel schreibt „Jeder komplexe Inhalt kann in Leichte Sprache übersetzt werden“ (Bundesregierung 2022) und Gesetzestexte explizit dazu zählt. In der Tat führen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf ihren Internetseiten in Leichter Sprache einerseits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[11] und andererseits das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)[12] an. Die dort verlinkten bzw. wiedergegebenen Texte sind jedoch keineswegs in Leichte Sprache übersetzte Gesetzestexte, sondern Informationstexte über Gesetzestexte. Informationstexte stellen für die Übersetzung in Leichte Sprache, so Rink (2020: 449), „ein geringeres Problem dar, weil sie eigenständiger sind und daher die Anbindung an den Ausgangstext nicht zwangsläufig so eng und die durchgängige Wahrung der Brückenfunktion folglich nicht unbedingt gegeben sein muss.“

Anders verhält es sich mit dem Grundgesetz, von dem anlässlich seines siebzigjährigen Bestehens einige Artikel in Leichte Sprache übersetzt und von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wurden.[13] Die Übersetzung ist hier textsortenkonstant und zeichnet sich zudem durch einführende Bemerkungen unterschiedlicher Natur aus, die sowohl vor dem gesamten Gesetz als auch vor den einzelnen Teilen stehen. In der allgemeinen Einführung wird die Bedeutung des Grundgesetzes für die Menschen, aber auch für den Gesetzgeber herausgestellt, die beide in die Pflicht genommen werden (Bsp. 1):

Bsp. 1:
Alle Menschen in Deutschland
müssen sich an die Regeln im Grundgesetz halten.
Alle anderen Gesetze müssen
zu dem Grundgesetz passen.

Darauf folgen Informationen über den Aufbau und die Binnengliederung des Grundgesetzes, die durch ein Bild, konkret ein Foto von Art. 1 GG vor dem Hintergrund der Deutschlandflagge und mit einem über die Zeilen des Textes fahrenden Finger, veranschaulicht werden.

Auch in der Einführung zu den Grundrechten geht es um deren Bedeutung (Bsp. 2):

Bsp. 2:
Die ersten 19 Artikel sind besonders wichtig.
Es sind die Grund-Rechte.
Sie gelten für alle Menschen in Deutschland.
Die Grund-Rechte schützen die Menschen.

Die Grund-Rechte regeln:
So sollen die Menschen miteinander umgehen.
Und die Grund-Rechte legen fest:
Diese Rechte haben alle Menschen in Deutschland.

Die Grund-Rechte legen fest,
was der Staat darf.
Und was er nicht darf.
In den Grund-Rechten steht,
wie der Staat mit den Menschen umgehen soll.

Die Grund-Rechte legen auch fest,
was Behörden und Gerichte dürfen.
Und was sie nicht dürfen.

Der Blick auf die Übersetzung der drei übersetzten Grundrechtsartikel, Art. 1[14], 2[15] und 3 GG[16] lässt folgende Übersetzungsstrategien erkennen:

a) Inhaltliche Reduktion

Bei der inhaltlichen Reduktion fällt zunächst auf, dass sie nur teilweise kenntlich gemacht wird. So fehlt von Art. 1 GG die Übersetzung der Absätze 2 und 3 in Leichte Sprache. In der Übersetzung von Art. 2, Abs. 2 GG dagegen fehlt der Bezug auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, in Art. 3, Abs. 3 GG der Bezug auf Geschlecht, Abstammung und Rasse. Des Weiteren fällt auf, dass die inhaltliche Reduktion mitunter zu Ungenauigkeit führt. So werden in Übersetzung von Art. 2 GG das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Abs. 1) und die Freiheit der Person (Abs. 2) nicht differenziert, sondern unter einem Recht auf Freiheit subsumiert, das jedem Menschen zusteht, dem aber auch Grenzen gesetzt sind (Bsp. 3):

Bsp. 3:
In Artikel 2 steht zum Beispiel:
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit. […]
Die Freiheit eines Menschen hat aber auch Grenzen:
   • Niemand darf einen anderen Menschen verletzen.
   • Niemand darf gegen ein Gesetz verstoßen.

b) Erläuterung grundlegender Begriffe

Eine weitere Strategie ist die Erläuterung grundlegender Begriffe, die auf die wortgetreue Wiedergabe des Grundrechts oder eine mehr oder weniger abgeänderte Formulierung folgt. Ersteres ist bei der Übersetzung von Art. 3, Abs. 1 GG in Leichte Sprache der Fall (Bsp. 4), Letzteres bei der von Art. 1, Abs. 1 GG (Bsp. 5) und der von Art. 2, Abs. 2 GG (Bsp. 6).

Bsp. 4:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das heißt:
Der Staat muss alle Menschen gleich behandeln.
Alle Menschen haben die gleichen Rechte. […]
Zur Gleichheit gehört auch:
Männer und Frauen müssen gleich behandelt werden.

Bsp. 5:
Die Würde eines Menschen ist unantastbar.
Würde bedeutet:
Jeder Mensch ist wertvoll. […]
Unantastbar heißt:
Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen. […]

Bsp. 6:
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit.
Das heißt:
Jeder Mensch darf so leben,
wie er möchte.

c) Veranschaulichung durch Beispiele

Zusätzlich zur Erläuterung grundlegender Begriffe werden ggf. Beispiele verwendet. So findet sich im Anschluss an die Erläuterung des Begriffs ,Freiheit‘ von Art. 2, Abs. 2 GG (Bsp. 6) eine Aufzählung, die Beispiele für die konkrete Ausgestaltung des Rechts liefert (Bsp. 7).

Bsp. 7:
Zum Beispiel:
   • Jeder darf seine eigene Meinung sagen.
   • Jeder darf Kleidung tragen, die ihm gefällt.
   • Jeder darf entscheiden, wo er wohnen möchte.

In gleicher Weise wird im Anschluss an die Erläuterung des Begriffs ,Gleichheit vor dem Gesetz‘ von Art. 3, Abs. 1 GG vorgegangen (Bsp. 8).

Bsp. 8:
Zum Beispiel:
Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden,
   • weil er aus einem anderen Land kommt,
   • weil er eine andere Religion hat,
   • weil er eine andere Sprache spricht,
   • weil er eine andere Meinung hat.
[…]
Manchmal werden Frauen benachteiligt.
Zum Beispiel:
Eine Frau macht die gleiche Arbeit wie ein Mann.
Die Frau bekommt dafür aber weniger Geld.
Der Staat muss dafür sorgen,
dass Frauen genauso behandelt werden wie Männer.
Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden.

d) Hinzufügung von Präzisierungen

Des Weiteren können, wie bei Art. 1, Abs. 1 GG, Präzisierungen vorgenommen werden (Bsp. 9).

Bsp. 9:
Würde bedeutet:
Jeder Mensch ist wertvoll. […]
Jeder Mensch muss gut behandelt werden.
Jeder Mensch muss respektiert werden:
   • egal, ob er arm ist oder reich
   • egal, ob er alt ist oder jung
   • egal, wo er herkommt
   • egal, welche Religion er hat

e) Verwendung von Fettdruck und Listen

Zur Hervorhebung wichtiger Begriffe wird Fettdruck benutzt (Bsp. 3–6), Aufzählungen dagegen werden in Listenform angegeben (Bsp. 3, 7–9).

f) Syntaktische Vereinfachung

Die Syntax wird vereinfacht (Bsp. 3–5). Auf Nebensätze wird jedoch nicht vollständig verzichtet (Bsp. 6–9). Das Gleiche gilt im Übrigen für den Genitiv (Bsp. 3 und 5).

g) Aufhebung der Absatzgliederung

Bei der Absatzgliederung ist festzustellen, dass sie trotz einleitender Bemerkung zur Binnengliederung von Gesetzen aufgehoben ist, was sich auf die intra- und die intertextuellen Relationen auswirkt.

5. Die Bundesnotbremse (§ 28b IfSG) in Leichter Sprache

5.1. Grund für die Entscheidung für § 28b IfSG

Warum die Übersetzung von § 28b IfSG in Leichte Sprache und warum die Fassung, die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 eingeführt, in der Zwischenzeit aber wieder geändert wurde? Die sog. Bundesnotbremse hat das Leben der Bürgerinnen und Bürger Deutschlands und so auch die Adressatengruppen der Leichten Sprache maßgeblich geprägt, führte sie doch bundesweit einheitliche, inzidenzenabhängige Corona-Maßnahmen ein und bewirkte sie eine seit Bestehen des Grundgesetzes nie dagewesene Einschränkung wesentlicher Grundrechte. In Abs. 11 des besagten Artikels heißt es wortwörtlich:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.

Angesichts der immensen Tragweite von § 28b IfSG richtete die Bundesregierung zur Bundesnotbremse eine eigene Internetseite[17] ein, die auch nach Außer-Krafttreten der Regelung zugänglich ist. Darüber hinaus gibt es zur Bundesnotbremse – wie generell zum Thema Corona und Corona-Maßnahmen – verschiedene Informationsseiten der Regierung in Leichter Sprache, auf die noch einzugehen sein wird (Pt. 5.4.1.).

Die Tragweite der Bundesnotbremse einerseits und das Vorhandensein von Informationen in Leichter Sprache andererseits gab den Ausschlag dafür, die Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten in Leichte Sprache und die möglichen Übersetzungsstrategien gerade an diesem Beispiel zu diskutieren.

5.2. Aufbau und Inhalt von § 28b IfSG

Was den Aufbau anbelangt, so gliedert sich § 28b IfSG in elf Absätze, die in voller Länge in Anhang 1 enthalten sind. Der längste Absatz ist Abs. 1, der zum einen festlegt, welche Voraussetzung gegeben sein muss, damit die Maßnahmen greifen, nämlich eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100, und der zum anderen fast das gesamte Paket der Maßnahmen umfasst. Diese wiederum gliedern sich in zehn im Gesetz ,Nummern‘ genannte Punkte, von denen die Punkte 2, 4, 6 und 7 nochmals weiter durch Buchstaben gegliedert sind. Abschließend geht es um die Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Maßnahmen durch die zuständige Behörde und um das Robert Koch-Institut (RKI), das die Informationen über die Sieben-Tage-Inzidenz für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt veröffentlicht. Abs. 2 legt fest, welche Voraussetzung für das Außerkrafttreten der Maßnahmen gegeben sein muss. Abs. 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Präsenzunterricht stattfinden kann und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang greifen. Abs. 4 legt Ausnahmen für Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG und Zusammenkünfte zwecks Religionsausübung im Sinne von Art. 4 GG fest. Abs. 5 verweist auf mögliche weitergehende Schutzmaßnahmen. Abs. 6, der in zwei Punkte gegliedert ist, enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen, die der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen, Gebote und Verbote zu erlassen sowie Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen. Abs. 7 beinhaltet die Regelungen für das Homeoffice. Abs. 8 legt fest, wie Berlin und Hamburg im Sinne des § 28b IfSG einzuordnen sind. Art. 9, der drei Gliederungspunkte mit Ausnahmen umfasst, betrifft die Corona-Tests und die Masken. Abs. 10 legt die Geltungsdauer der Bundesnotbremse fest. Abs. 11 schließlich enthält die bereits genannten Grundrechtseinschränkungen.

5.3. Gegenstand und Adressaten der Übersetzung

Angesichts der Länge von § 28b IfSG wird im Folgenden die in Anhang 3 enthaltene auszugsweise Übersetzung vorgestellt, an der sich die verschiedenen Problematiken veranschaulichen lassen und anhand derer die möglichen Übersetzungsstrategien diskutiert werden können. Aus Platzgründen wird in der übersetzten Fassung auf die Verwendung eines größeren Schriftgrads, wie er in der Leichten Sprache sonst üblich ist, verzichtet. Nur die Gliederung wird durch Fettdruck und Zeilenabstände verdeutlicht.

Da es angesichts der heterogenen Adressatengruppen der Leichten Sprache als sinnvoll erachtet wird, unterschiedliche Übersetzungen für homogenere Teilgruppen zu erstellen, werden als Zielgruppe zunächst Adressaten mit Verstehenseinschränkungen anvisiert. Das sind Menschen mit geistiger Behinderung, demenziellen Erkrankungen, Aphasie oder Lernschwierigkeiten. Diese Teilgruppe ist gewiss homogener als die Gesamtgruppe, aber bei weitem nicht homogen. Bei geistig behinderten Menschen beispielsweise kann der Grad der Intelligenzminderung leicht, mittelgradig oder schwer sein (Bredel/Maaß 2016: 151). Abhängig davon kann ein Teil von ihnen überhaupt keine Texte eigenständig lesen, während ein anderer Teil nur für fachliche Texte eine Unterstützung braucht (Bredel/Maaß 2016: 32).

Wenn schon bei der Lesefähigkeit solche Unterschiede bestehen, stellt sich die Frage, welche Wissensvoraussetzungen die Teilgruppe von Adressaten mit Verstehenseinschränkungen mitbringen. Davon hängt wesentlich ab, welches Wissen im übersetzten Text oder außerhalb davon zu vermitteln ist, um dem Erfordernis der maximalen Explizitheit (Tab. 2) Rechnung zu tragen und welches nicht eigens vermittelt werden muss. Grundlegendes Wissen wie das, wer der Gesetzgeber ist, wie Gesetze gemacht werden, was Gesetze für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten und welches insbesondere die Bedeutung des Infektionsschutzgesetzes ist, könnte in einem der Übersetzung des gesamten Gesetzes vorangestellten Einführungstext vermittelt werden. Allenfalls könnte in der Übersetzung von Abs. 6 dann wiederholt werden, dass sich das Parlament aus Bundestag und Bundesrat (in der Schreibweise ,Bundes-Tag‘ und ,Bundes-Rat‘) zusammensetzt. Demgegenüber bedarf der Begriff ,Rechtsverordnung‘ (in der Schreibweise ,Rechts-Verordnung‘) einer Erläuterung in der Übersetzung des betreffenden Gesetzesparagraphen (Pt. 5.4.1.), wenn das Verständnis der Textstelle gewährleistet sein soll.

5.4. Übersetzungsstrategien

5.4.1. Begrifflich-terminologische Ebene

Auf der begrifflich-terminologischen Ebene stellt sich über die Frage, ob Begriffserläuterungen im Text selbst oder außerhalb davon erfolgen sollten, hinaus die Frage, welchen Komplexitätsgrad eine Erläuterung bei einem komplexen Begriff haben sollte, wo die Grenze zur Tätigkeit des Juristen überschritten ist, der Lebenssachverhalte anhand von Normen bewertet und über die Voraussetzungen und Folgen rechtlichen Handelns berät. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wann Beispiele sinnvoll sind. Diese Fragen sollen anhand der Übersetzungen

a) der Überschrift (Tab. 3),

b) des ersten Satzes von Abs. 1 (Tab. 4) und

c) von Abs. 6 (Tab. 5)

diskutiert werden. Die betreffenden Textstellen sind im Original (links) und in der Übersetzung (rechts) kursiv hervorgehoben.

§ 28b

Bundesweit

einheitliche Schutzmaßnahmen zur

Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

Paragraf 28b

Gleiche Maßnahmen

gegen die Corona-Virus-Krankheit

in ganz Deutschland.

Und was das Parlament der Regierung erlauben kann.

 

Tab. 3: Übersetzung der Überschrift von § 28b IfSG

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

Absatz 1

Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab.

Neu-Infektionen sind neue Fälle von Corona.

Die Fälle werden von dem Robert Koch-Institut öffentlich gemacht.

Das Robert Koch-Institut ist eine Bundes-Behörde.

Sie befasst sich mit allen Infektions-Krankheiten.

Auch mit Corona.

Corona-Fall heißt nach dieser Behörde:

Ein Mensch hat die Corona-Virus-Krankheit.

Oder bei einem Menschen ist der Corona-Test positiv.

Der Mensch kann dann krank sein.

Er muss aber nicht krank sein.

Von 100.000 Menschen aus einem Kreis dürfen in sieben Tagen höchstens 100 an drei aufeinander folgenden Tagen neu infiziert sein.

Sonst gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.

Ein Kreis ist ein Stadt-Kreis, zum Beispiel München.

Ein Kreis ist auch ein Land-Kreis, zum Beispiel Main-Spessart.

Drei aufeinander folgende Tage sind zum Beispiel Montag, Dienstag und Mittwoch.

Der übernächste Tag ist dann der Freitag.

Es gibt 10 Corona-Maßnahmen:

[…]

[…]

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

4. Corona-Maßnahme

Fast alle Geschäfte haben zu.

Nur wichtige Geschäfte haben auf.

Wichtige Geschäfte verkaufen wichtige Waren.

Wichtige Waren sind zum Beispiel:
   • Lebensmittel
   • Tierfutter
   • Arznei
   • Bücher
   • Blumen
   • Benzin

Es gibt aber Regeln für die Geschäfte und die Kunden:

a)  der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

[…]

Regel a

Die Geschäfte dürfen nur ihre üblichen Waren verkaufen.

Ein Blumen-Geschäft zum Beispiel darf keine Zeitungen verkaufen.

[…]

c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

abweichend von Halbsatz 1 ist

[…]

Regel c

Jeder Kunde muss in einem Geschäft eine Maske vor seinem Mund und seiner Nase tragen.

Es gibt auch Ausnahmen für die Geschäfte und die Kunden:

[…]

 

b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

Ausnahme b

Ein einzelner Kunde darf mit einem Geschäft manchmal einen Termin machen.

Manchmal heißt:

Das kommt auf die Neu-Infektionen an.

Zum Beispiel:

Es gibt am Montag, Dienstag und Mittwoch mehr als 150 Neu-Infektionen.

Dann darf ein Kunde bis Freitag einen Termin mit dem Geschäft machen.

Er muss aber die Regeln für die Geschäfte und die Kunden beachten.

Er muss auch einen Corona-Test machen.

Und der Test muss negativ sein.

Er darf höchstens 24 Stunden alt sein.

Der Kunde muss außerdem seine Daten angeben.

Seine Daten sind:
   • sein Name
   • seine Telefonnummer oder seine Anschrift

Der Besitzer von dem Geschäft schreibt auch die Zeit auf.

Er schreibt auf:

Wann und wie lange war der Kunde in seinem Geschäft.

Tab. 4: Auszugsweise Übersetzung von § 28b, Abs. 1, Satz 1 IfSG

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:

 

Absatz 6

Die Regierung kann weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Das kann sie mit einer Rechts-Verordnung tun.

Eine Rechts-Verordnung ist wie ein Gesetz.

Aber sie kommt von der Regierung.

Sie kommt nicht vom Parlament.

Das Parlament kann ihr das erlauben.

Die Regierung kann also mit Rechts-Verordnung weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Die Regierung kann das in bestimmten Fällen tun, nämlich:

[…]

[…]

2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Fall 2

Die Regierung kann auch Genaueres zu den Corona-Maßnahmen sagen.

Sie kann die Maßnahmen auch lockerer machen.

Und sie kann Ausnahmen zulassen.

Das gilt für alle 10 Corona-Maßnahmen von Absatz 1.

Es gilt für auch für den Unterricht.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 3.

Und es gilt für die Büro-Arbeit.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 7.

Es gilt aber nicht nur für die Maßnahmen in diesem Gesetz.

Es gilt auch für die Maßnahmen von der Regierung.

Das heißt:

Es gilt für die Maßnahmen in Rechts-Verordnungen von der Regierung.

Bei Rechts-Verordnungen müssen der Bundes-Tag und der Bundes-Rat zustimmen.

Der Bundes-Tag und der Bundes-Rat sind zusammen das Parlament.

Tab. 5: Übersetzung von § 28b, Abs. 6 IfSG

Die zu diskutierenden Begriffe sind ,Rechtsverordnung‘, ,Landkreis‘ und ,kreisfreie Stadt‘, ,Robert Koch-Institut‘ sowie ,Neuinfektion‘ und, damit verbunden, ,Fall‘, bei denen eine Erläuterung im Text möglich war und nötig schien. Der Begriff ,Sieben-Tage-Inzidenz‘ dagegen bedurfte keiner Erläuterung, da auf ihn in der Übersetzung in Leichte Sprache verzichtet werden konnte. Im Originaltext von § 28b IfSG wird er in Abs. 1 in Klammern nach der Erklärung seiner Bedeutung eingeführt (Tab. 4) und im weiteren Verlauf des Paragraphen dann an verschiedenen Stellen, so auch in Abs. 6, verwendet. Auch in diesen Fällen kann auf den Begriff in der Übersetzung in Leichte Sprache verzichtet werden.

Der Begriff ,Rechtsverordnung‘ kommt sowohl in der Überschrift als Teil des Kompositums ,Verordnungsermächtigung‘ (Tab. 3) als auch in Abs. 6 (Tab. 5) vor. Eine Rechtsverordnung ist

eine hoheitliche Regelung der vollziehenden Gewalt […]. Sie gehört zur Kategorie des Gesetzes im (nur) materiellen Sinne und steht im Range unter dem Gesetz im formellen Sinne […]. Die Ermächtigung zum Erlaß […] muß durch ein förmliches Gesetz erfolgen […]. (Tilch/Arloth 2001: 3504).

Eine Rechtsverordnung ist also eine Art von Gesetz, das aber nicht von der legislativen, sondern von der exekutiven Gewalt erlassen wird. Neben der Bundesregierung können auch einzelne Minister oder die Landesregierungen ermächtigt werden. In § 28b IfSG wird, wie aus Abs. 6 (Tab. 5) hervorgeht, die Bundesregierung ermächtigt. Die Probleme, die die Übersetzung des Begriffs aufwirft, sind zum einen auf die Textposition bezogen, zum anderen sind sie durch die Konkretisierung in § 28b IfSG bedingt. Was die Textposition anbelangt, so kann der Begriff in der Überschrift allenfalls paraphrasiert, aber nicht definitorisch erläutert werden (Tab. 3). Was die Konkretisierung betrifft, so kann eine Übersetzung, die den Begriff nicht in seiner allgemeinen Bedeutung, sondern nur in seiner konkreten Textbedeutung wiedergibt, keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, was der Übersetzung selbst aber nicht zu entnehmen ist (Tab. 5). Problematisch ist in der Überschrift darüber hinaus, dass nicht nur der erste, sondern auch der zweite Teil des Kompositums ,Verordnungsermächtigung‘ schwer zu übersetzen ist (Tab. 3). Ein einfacheres Wort als ,Ermächtigung‘ ist ,Erlaubnis‘, nur ist bei der Verwendung des Substantivs, abgesehen von den Schwierigkeiten der Konstruktion („Erlaubnis von dem Parlament an die Regierung…“), mit einem erhöhten Rezeptionsaufwand zu rechnen, weshalb als Übersetzung letztlich „Und was das Parlament der Regierung erlauben kann“ gewählt wurde, obwohl dadurch die beiden Teile der Überschrift nicht mehr parallel konstruiert werden konnten („Gleiche Maßnahmen gegen die Corona-Virus-Krankheit in ganz Deutschland.“ vs. „Und was das Parlament der Regierung erlauben kann.“) Anders als in der Überschrift verhält es sich in Abs. 6 (Tab. 5), wo eine definitorische Erläuterung wie die folgende möglich ist:

Eine Rechts-Verordnung ist wie ein Gesetz.
Aber sie kommt von der Regierung.
Sie kommt nicht vom Parlament.
Das Parlament kann ihr das erlauben.

Die Begriffe ,Robert Koch-Institut‘ und ,Neuinfektion‘ kommen nur in Abs. 1 (Tab. 4), die Begriffe ,Landkreis‘ und ,kreisfreie Stadt‘ kommen darüber hinaus auch in Abs. 2, 3 und 8 vor. Anstelle des Begriffs ,Neuinfektion‘ wird in Abs. 2, 3 und 6 der Begriff ,Sieben-Tage-Inzidenz‘ verwendet.

Während die Erläuterung des Begriffs ,Rechtsverordnung‘ in Abs. 6 (Tab. 5) trotz Konkretisierung eine mit einer gewissen Komplexität verbundene definitorische ist und zwecks Verdeutlichung der Unterschiede zwischen den Maßnahmen des Parlaments und den Maßnahmen der Regierung auch sein muss, reicht mit Blick auf das ,Robert Koch-Institut‘ (Tab. 4) die Einordnung in den Staatsapparat mit Angabe des Kompetenzbereichs aus:

Das Robert Koch-Institut ist eine Bundes-Behörde.
Sie befasst sich mit allen Infektions-Krankheiten.
Auch mit Corona.

Landkreise und kreisfreie Städte sind Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland auf Kreisebene, die in Art. 28, Abs. 1 GG als ,Kreis‘ bezeichnet werden, eine Bezeichnung, die in der Übersetzung in Leichte Sprache als Oberbegriff für beide Unterbegriffe verwendet werden kann, aber einer Erläuterung bedarf, die sinnvollerweise durch je ein Beispiel ergänzt wird (Tab. 4).

Ein Kreis ist ein Stadt-Kreis, zum Beispiel München.
Ein Kreis ist auch ein Land-Kreis, zum Beispiel Main-Spessart.

Kreisfreie Städte heißen zwar nur in Baden-Württemberg Stadtkreise, doch bietet sich die Bezeichnung ,Stadtkreis‘ (in der Schreibweise ,Stadt-Kreis‘) im Unterschied zum ,Landkreis‘ (in der Schreibweise ,Land-Kreis‘) nicht nur der Einfachheit halber an, sondern auch weil sie in dem die Sieben-Tages-Inzidenz verzeichnenden Dashboard des RKI[18] neben ,Landkreis‘ verwendet wird.

Eine definitorische Erläuterung ist dagegen bei dem Begriff ,Neuinfektion‘ (Tab. 4) erforderlich. Diese darf weder die Grenze zur Tätigkeit des Juristen überschreiten, der Lebenssachverhalte anhand von Normen bewertet und über die Voraussetzungen und Folgen rechtlichen Handelns berät, noch einem Verständnis Vorschub leisten, das der Komplexität des Sachverhalts und seiner Bedeutung nicht gerecht wird, die insofern weit über die Corona-Maßnahmen hinausgeht, als sie nicht unerhebliche psychische Folgen für die Betroffenen hat. Mit dem Coronavirus infiziert zu sein, heißt für die Betroffenen die Coronavirus-Krankheit und, damit verbunden, die Angst vor einem schweren Verlauf oder gar vor dem Tod zu haben.

Da das RKI eine eigene Seite zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zum Coronavirus SARS-CoV-2[19] eingerichtet hat, die alle Informationen zu der Thematik bündelt, bietet es sich an, die dort gelieferten Informationen als Grundlage für die Übersetzung in Leichte Sprache zu nehmen. Des Weiteren bietet sich der Vergleich mit verschiedenen bereits vorhandenen Seiten zu der Thematik an, die vom RKI[20], vom Bundesministerium für Gesundheit[21] und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung[22] zur Verfügung gestellt werden.

Auf der standardsprachlichen RKI-Seite zum Coronavirus wird der Begriff ,Neuinfektion‘ zwar nicht definiert, es ist jedoch aus dem Gesamtzusammenhang klar und wird auch durch eine von der Bundesregierung zum Coronavirus eingerichtete standardsprachliche Internetseite zum Thema[23] bestätigt, dass es sich bei Neuinfektionen um neue Fälle der Coronavirus-Krankheit handelt. Zu dem, was unter einem ,Fall‘ zu verstehen ist, finden sich auf der Seite des RKI in der Rubrik „Meldepflicht und Falldefinition“ dann sehr genaue Informationen. In dem dort herunterladbaren Pdf mit dem Titel „Falldefinition“ wird ein an das RKI zu übermittelnder Fall wie folgt definiert:

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild von COVID-19, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild von COVID-19 und labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (C1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (C2).
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (D1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (D2) bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für COVID-19 nicht erfüllt.
Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (E1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (E2) bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

Wenn der Definition von ,Fall‘ damit klar zu entnehmen ist, dass ,Neuinfektion‘ Krankheit bedeuten kann, aber nicht Krankheit bedeuten muss, dann sollte die Übersetzung in Leichte Sprache mit Blick auf die anvisierten Adressaten mit Verstehenseinschränkungen, die der öffentlichen Diskussion über die Thematik nicht in der ganzen Breite folgen können, hier auch die entsprechende Klarheit schaffen (Tab. 4):

Neu-Infektionen sind neue Fälle von Corona.
Die Fälle werden von dem Robert Koch-Institut öffentlich gemacht. […]
Corona-Fall heißt nach dieser Behörde:
Ein Mensch hat die Corona-Virus-Krankheit.
Oder bei einem Menschen ist der Corona-Test positiv.
Der Mensch kann dann krank sein.
Er muss aber nicht krank sein.

Schaut man sich die Internetseiten des RKI, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Leichter Sprache an, stellt man fest, dass der Fokus dort ein ganz anderer ist. Was eine Neuinfektion und entsprechend ein an das RKI zu meldender Fall ist, wird auf keiner der drei Seiten thematisiert. Vielmehr geht es um das Virus, die Anzeichen der Krankheit, die Ansteckung und Übertragung, die Tests sowie den Schutz der eigenen Person und anderer Menschen. Keine der Seiten ist geeignet, Menschen mit Verstehenseinschränkungen und sonstigen Adressaten der Leichten Sprache die Angst zu nehmen, indem sie klar verdeutlichen, dass positiv getestete Menschen zwar krank sein können, aber nicht krank sein müssen.

Auf der Seite des RKI[24] wird an erster Stelle die Information geliefert „Manche Viren machen die Menschen krank. Wie das Corona-Virus.“ Erst an späterer Stelle heißt es dann korrekterweise:

Die meisten Menschen werden nur wenig krank.
Einige Menschen merken gar nicht,
wenn sie das Virus haben.
Einige Menschen werden aber sehr krank.
Manchmal dauert die Krankheit auch lange.
Und für einige Menschen
ist das Corona-Virus sehr gefährlich.

Anders die Seite des Bundesministeriums für Gesundheit[25]. Dort wird gerade die Gefährlichkeit des Virus an die erste Stelle gestellt:

Das neue Corona-Virus ist sehr ansteckend. Und es kann eine Krankheit auslösen: COVID-19. Weil das Virus neu ist, haben viele Menschen noch keine Abwehrkräfte gegen COVID-19. Deshalb werden viele Menschen krank.

Außerdem heißt es dort: „Nur mit einem Test kann man feststellen, ob man wirklich COVID-19 hat.“ Ein Fall bedarf aber, wie der RKI-Definition zu entnehmen ist, nicht unbedingt eines labordiagnostischen Nachweises.

Auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung[26] wird korrekterweise gesagt, dass manche Menschen nur wenige von den auf der Seite genannten Krankheitssymptomen und manche keine Symptome der Krankheit haben. Es wird aber betont: „Trotzdem können sie andere Menschen damit anstecken“, was wiederum die Gefährlichkeit des Virus unterstreicht.

Beispiele zur Veranschaulichung sind, wie sich bereits bei ,Land-Kreis‘ und ,Stadt-Kreis‘ gezeigt hat, sinnvoll, um Inhaltsdefinitionen zu vermeiden. Anhand der Übersetzung von Abs. 1, Nr. 4 (Tab. 4) lässt sich zeigen, in welchen weiteren drei Fällen die Verwendung von veranschaulichenden Beispielen sinnvoll ist:

  1. wenn Oberbegriffe für die im Originaltext verwendeten Unterbegriffe („Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, […]“) eingeführt werden und Beispiele quasi Teil einer Umfangsdefinition sind:

Fast alle Geschäfte haben zu.
Nur wichtige Geschäfte haben auf.
Wichtige Geschäfte verkaufen wichtige Waren.
Wichtige Waren sind zum Beispiel:
   • Lebensmittel
   • Tierfutter
   • Arznei
   • Bücher
   • Blumen
   • Benzin

  1. wenn es darum geht, komplexe Regeln zu veranschaulichen, bei denen der in ihnen enthaltene Begriff („übliche[s] Sortiment“) sonst entweder im Rahmen einer Inhalts- oder im Rahmen einer Umfangsdefinition erklärt werden müsste:

Die Geschäfte dürfen nur ihre üblichen Waren verkaufen.
Ein Blumen-Geschäft zum Beispiel darf keine Zeitungen verkaufen.

  1. wenn unabhängig von begriffsdefinitorischen Erfordernissen ein Inhalt im Zuge der Reduktion des Komplexitätsgrads einer Regel einer Veranschaulichung bedarf. Man vergleiche hier Original und Übersetzung in Leichte Sprache:

bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, [ist] auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig […];

Ein einzelner Kunde darf mit einem Geschäft manchmal einen Termin machen.
Manchmal heißt:
Das kommt auf die Neu-Infektionen an.
Zum Beispiel:
Es gibt am Montag, Dienstag und Mittwoch mehr als 150 Neu-Infektionen.
Dann darf ein Kunde bis Freitag einen Termin mit dem Geschäft machen.

5.4.2. Die Ebene der intra- (und inter)textuellen Bezüge

Ein weiteres Problemfeld der Übersetzung von Gesetzen in Leichte Sprache sind die intratextuellen Bezüge, die, wie an Abs. 2 und insbesondere an der darin kursiv hervorgehobenen Textstelle aufgezeigt werden kann, in § 28b IfSG besonders komplex und entsprechend verwirrend sind:

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.

Hier zeigt sich deutlich, dass intratextuelle Bezüge, wie sie für Gesetzestexte charakteristisch sind, in ihrer Detailgenauigkeit aufgrund der Reduktion des Komplexitätsgrads und der in diesem Zusammenhang angewandten, auf Proximität ausgerichteten Maßnahmen zur Verbesserung der Perzipierbarkeit, insbesondere auf der Ebene der typograpischen Gliederung (Tab. 2), unmöglich sind. Schon die Adressaten des Originaltextes dürften bei der „Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b“ Mühe haben zu verstehen, dass die zehn in § 28b, Abs. 1 genannten Corona-Maßnahmen alle Teil eines einigen Satzes bilden, und Buchstaben b in Halbsatz 2 von Nummer 4 (Tab. 6) korrekt als den im Folgenden zur Verdeutlichung kursiv hervorgehobenen zu identifizieren:

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

 

Absatz 1

Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab.

Neu-Infektionen sind neue Fälle von Corona.

Die Fälle werden von dem Robert Koch-Institut öffentlich gemacht.

Das Robert Koch-Institut ist eine Bundes-Behörde.

Sie befasst sich mit allen Infektions-Krankheiten.

Auch mit Corona.

Corona-Fall heißt nach dieser Behörde:

Ein Mensch hat die Corona-Virus-Krankheit.

Oder bei einem Menschen ist der Corona-Test positiv.

Der Mensch kann dann krank sein.

Er muss aber nicht krank sein.

Von 100.000 Menschen aus einem Kreis dürfen in sieben Tagen höchstens 100 an drei aufeinander folgenden Tagen neu infiziert sein.

Sonst gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.

Ein Kreis ist ein Stadt-Kreis, zum Beispiel München.

Ein Kreis ist auch ein Land-Kreis, zum Beispiel Main-Spessart.

Drei aufeinander folgende Tage sind zum Beispiel Montag, Dienstag und Mittwoch.

Der übernächste Tag ist dann der Freitag.

Es gibt 10 Corona-Maßnahmen:

[…]

[…]

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

4. Corona-Maßnahme

Fast alle Geschäfte haben zu.

Nur wichtige Geschäfte haben auf.

Wichtige Geschäfte verkaufen wichtige Waren.

Wichtige Waren sind zum Beispiel:

   • Lebensmittel
   • Tierfutter
   • Arznei
   • Bücher
   • Blumen
   • Benzin

Es gibt aber Regeln für die Geschäfte und die Kunden:

 

[…]

[…]

b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und

[…]

Regel b

Es dürfen nicht so viele Menschen gleichzeitig in einem Geschäft sein.

Bis 800 Quadrat-Meter darf ein Kunde auf 20 Quadrat-Metern sein.

Es dürfen also 40 Menschen auf 800 Quadrat-Metern sein.

Ab 800 Quadrat-Metern darf ein Kunde auf 40 Quadrat-Metern sein.

Alle Kunden müssen immer Abstand halten.

Der Abstand muss mindestens 1,50 Meter sein.

[…]

 

Tab. 6: Auszugsweise Übersetzung von § 28b, Abs. 1, Satz 1 IfSG

In der Übersetzung in Leichte Sprache (Tab. 6) sind alle Satzgrenzen verschoben. Satz 1 lautet „Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab.“ Halbsätze gibt es nicht. Nur die Gliederung des Paragraphen in Absätze und die Binnengliederung in Nummern und Buchstaben wurde beibehalten. Intratextuelle Bezüge müssen daher, wie an Abs. 6 (Tab. 7) veranschaulicht wird, völlig anders gestaltet werden. Unterschiede dürfen dabei zwischen den Bezügen innerhalb desselben Paragraphen und den Bezügen auf andere Paragraphen desselben Gesetzes angenommen werden.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:

 

Absatz 6

Die Regierung kann weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Das kann sie mit einer Rechts-Verordnung tun.

Eine Rechts-Verordnung ist wie ein Gesetz.

Aber sie kommt von der Regierung.

Sie kommt nicht vom Parlament.

Das Parlament kann ihr das erlauben.

Die Regierung kann also mit Rechts-Verordnung weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Die Regierung kann das in bestimmten Fällen tun, nämlich:

1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

 

Fall 1

Die Neu-Infektionen sind mehr als 100.

Dann kann die Regierung mehr Dinge vorschreiben.

Und sie kann mehr Dinge verbieten.

Das heißt:

Es kann mehr als Maßnahmen als in Paragraf 28 von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28 steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen in ihren Häusern bleiben.

Und es kann mehr Corona-Maßnahmen als in Paragraf 28a von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28a steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen Abstand halten.

2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Fall 2

Die Regierung kann auch Genaueres zu den Corona-Maßnahmen sagen.

Sie kann die Maßnahmen auch lockerer machen.

Und sie kann Ausnahmen zulassen.

Das gilt für alle 10 Corona-Maßnahmen von Absatz 1.

Es gilt für auch für den Unterricht.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 3.

Und es gilt für die Büro-Arbeit.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 7.

Es gilt aber nicht nur für die Maßnahmen in diesem Gesetz.

Es gilt auch für die Maßnahmen von der Regierung.

Das heißt:

Es gilt für die Maßnahmen in Rechts-Verordnungen von der Regierung.

Bei Rechts-Verordnungen müssen der Bundes-Tag und der Bundes-Rat zustimmen.

Der Bundes-Tag und der Bundes-Rat sind zusammen das Parlament.

Tab. 7: Übersetzung von § 28b, Abs. 6 IfSG

Bei Bezügen innerhalb desselben Paragraphen, wie sie bei „Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten“ vorkommen (Tab. 7), wird davon ausgegangen, dass ein reiner Verweis nicht ausreichend ist, sondern mit einer Teilwiederholung des Inhalts verbunden werden sollte, in der explizit die zehn Corona-Maßnahmen von Absatz 1, die in Absatz 3 und 7 festgelegten Maßnahmen zum Unterricht bzw. zur Büroarbeit und die Maßnahmen anderer Rechtsverordnungen angesprochen werden.

Die Regierung kann auch Genaueres zu den Corona-Maßnahmen sagen.
Sie kann die Maßnahmen auch lockerer machen.
Und sie kann Ausnahmen zulassen.
Das gilt für alle 10 Corona-Maßnahmen von Absatz 1.
Es gilt für auch für den Unterricht.
Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 3.
Und es gilt für die Büro-Arbeit.
Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 7.
Es gilt aber nicht nur für die Maßnahmen in diesem Gesetz.
Es gilt auch für die Maßnahmen von der Regierung.
Das heißt:
Es gilt für die Maßnahmen in Rechts-Verordnungen von der Regierung.

Bei Bezügen auf andere Paragraphen desselben Gesetzes (Anhang 2), wie sie bei „für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ gegeben sind (Tab. 7), kann der Inhalt abhängig vom Umfang des betreffenden Paragraphen oder des Teils des Paragraphen, auf den Bezug genommen wird, kurz erläutert oder aber an einem Beispiel so weit veranschaulicht werden, wie es für die Übersetzung des Paragraphen, in dem der Bezug enthalten ist, sinnvoll scheint:

Die Neu-Infektionen sind mehr als 100.
Dann kann die Regierung mehr Dinge vorschreiben.
Und sie kann mehr Dinge verbieten.
Das heißt:
Es kann mehr als Maßnahmen als in Paragraf 28 von diesem Gesetz geben.
In Paragraf 28 steht zum Beispiel:
Die Menschen müssen in ihren Häusern bleiben.
Und es kann mehr Corona-Maßnahmen als in Paragraf 28a von diesem Gesetz geben.
In Paragraf 28a steht zum Beispiel:
Die Menschen müssen Abstand halten.

Neben intratextuellen Bezügen enthalten Gesetze auch intertextuelle Bezüge, insbesondere auf andere Gesetze. In § 28b IfSG ist es besonders das Grundgesetz, auf das, wie beispielsweise in Abs. 11, Bezug genommen wird, auch weil die im Grundgesetz verankerten Grundrechte durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt werden und auch durch Rechtsverordnungen eingeschränkt werden können, die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden sollten:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.

Im Fall der intertextuellen Bezüge ist es angeraten, die Artikel bzw. Paragraphen oder die Teile davon, auf die Bezug genommen wird, zu übersetzen und die Übersetzung an geeigneter Stelle unterzubringen. Welche Stelle geeignet ist, hängt vom Umfang der Übersetzung ab.

5.4.3. Die Ebene der Syntax

Auf der Ebene der Syntax stellen sich vielfältige Probleme, die mit der Satzkomplexität einerseits und bestimmten Arten von Sätzen, insbesondere Konditionalsätzen andererseits verbunden sind.

Um die Verständlichkeit für die anvisierten Adressaten in Bezug auf die konzeptionelle Mündlichkeit zu verbessern und Proximität zu gewährleisten (Tab. 2), soll in der Leichten Sprache auf Satzgefüge verzichtet werden. Wird ein Satzgefüge auf verschiedene Sätze verteilt, kann dies, wie sich an der Übersetzung von Abs. 6 (Tab. 8) zeigt, zur Unterbrechung des Textflusses führen und Wiederholungen erforderlich machen, um den Anschluss an den Satz vor dem Satzgefüge zu gewährleisten. Man vergleiche:

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:

 

Absatz 6

Die Regierung kann weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Das kann sie mit einer Rechts-Verordnung tun.

Eine Rechts-Verordnung ist wie ein Gesetz.

Aber sie kommt von der Regierung.

Sie kommt nicht vom Parlament.

Das Parlament kann ihr das erlauben.

Die Regierung kann also mit Rechts-Verordnung weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Die Regierung kann das in bestimmten Fällen tun, nämlich:

1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

 

Fall 1

Die Neu-Infektionen sind mehr als 100.

Dann kann die Regierung mehr Dinge vorschreiben.

Und sie kann mehr Dinge verbieten.

Das heißt:

Es kann mehr als Maßnahmen als in Paragraf 28 von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28 steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen in ihren Häusern bleiben.

Und es kann mehr Corona-Maßnahmen als in Paragraf 28a von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28a steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen Abstand halten.

2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Fall 2

Die Regierung kann auch Genaueres zu den Corona-Maßnahmen sagen.

Sie kann die Maßnahmen auch lockerer machen.

Und sie kann Ausnahmen zulassen.

Das gilt für alle 10 Corona-Maßnahmen von Absatz 1.

Es gilt für auch für den Unterricht.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 3.

Und es gilt für die Büro-Arbeit.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 7.

Es gilt aber nicht nur für die Maßnahmen in diesem Gesetz.

Es gilt auch für die Maßnahmen von der Regierung.

Das heißt:

Es gilt für die Maßnahmen in Rechts-Verordnungen von der Regierung.

Bei Rechts-Verordnungen müssen der Bundes-Tag und der Bundes-Rat zustimmen.

Der Bundes-Tag und der Bundes-Rat sind zusammen das Parlament.

Tab. 8: Übersetzung von § 28b, Abs. 6 IfSG

Bei Konditionalsätzen wurde schon darauf hingewiesen, dass als Alternative zum Nebensatz zwar andere konditionale Ausdrucksweisen, z.B. ,im Fall‘ oder ,bei‘, zur Verfügung stehen, diese jedoch insofern nicht unbedingt zu einer Reduktion der Satzkomplexität führen, als sie mit Nominalisierung und/oder Genitivattribuierung einhergehen. Eine weitere Alternative ist ein Feststellungssatz, an den sich, wie in der Übersetzung von Abs. 2, ein Satz anschließt, der eine mit ,dann‘ eingeleitete Folge zum Ausdruck bringt (Tab. 9).

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.

Absatz 2

Es gibt wenige Neu-Infektionen.

Dann hören die Corona-Maßnahmen am übernächsten Tag auf.

Wenige Neu-Infektionen heißt:

In einem Kreis gibt es an fünf aufeinander folgenden Werk-Tagen weniger als 100 Neu-Infektionen bei 100.000 Einwohnern.

Ein Werk-Tag ist ein Tag von Montag bis Samstag.

Ein Feier-Tag ist wie ein Sonntag.

Ein Beispiel:

Es gibt am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag keine Corona-Fälle.

Dann hören die Maßnahmen am Montag auf.

Tab. 9: Übersetzung von § 28b IfSG, Abs. 2, Satz 1 und 2

Diese Lösung weist einen weitaus geringeren Komplexitätsgrad als ein konditionaler Nebensatz oder die eine Nominalisierung und/oder eine Genitivattribuierung nach sich ziehende konditionale Ausdrucksweise auf. Allerdings gewährleistet sie keine Eindeutigkeit. Diese kann dadurch hergestellt werden, dass die konditionale Bedeutung eines Feststellungssatzes im Satz davor signalisiert wird, wie das in der Übersetzung von Abs. 6 (Tab. 8) mit „Die Regierung kann das in bestimmten Fällen tun, nämlich: […]“ geschehen ist.

Eine weitere Lösung ist die Verwendung von ,sonst‘, bei der, wie in der Übersetzung von Abs. 1 (Tab. 10), an die Stelle des Festsetzungssatzes ein Satz tritt, der eine Regel enthält:

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Absatz 1

Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab.

Neu-Infektionen sind neue Fälle von Corona.

Die Fälle werden von dem Robert Koch-Institut öffentlich gemacht.

Das Robert Koch-Institut ist eine Bundes-Behörde.

Sie befasst sich mit allen Infektions-Krankheiten.

Auch mit Corona.

Corona-Fall heißt nach dieser Behörde:

Ein Mensch hat die Corona-Virus-Krankheit.

Oder bei einem Menschen ist der Corona-Test positiv.

Der Mensch kann dann krank sein.

Er muss aber nicht krank sein.

Von 100.000 Menschen aus einem Kreis dürfen in sieben Tagen höchstens 100 an drei aufeinander folgenden Tagen neu infiziert sein.

Sonst gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.

Ein Kreis ist ein Stadt-Kreis, zum Beispiel München.

Ein Kreis ist auch ein Land-Kreis, zum Beispiel Main-Spessart.

Drei aufeinander folgende Tage sind zum Beispiel Montag, Dienstag und Mittwoch.

Der übernächste Tag ist dann der Freitag.

Es gibt 10 Corona-Maßnahmen:

[…]

Tab. 10: Auszugsweise Übersetzung von § 28b, Abs. 1, Satz 1 IfSG

In der Übersetzung von Abs. 1 wurde darüber hinaus versucht, den unmittelbaren Anschluss an die Überschrift des Paragrafen (Tab. 3) herzustellen, in dem der Regel der Satz „Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab“ vorangestellt wurde, an den sich die bereits thematisierten Erläuterungen anschließen.

6. Schlussbemerkung und Ausblick

Die Übersetzung in Leichte Sprache ist ein spannendes Forschungsgebiet, bei dem es nicht nur mit Blick auf die Übersetzung von hoheitlichen juristischen Normtexten noch zahlreiche offene Fragen gibt. Inklusion und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind wichtig und müssen grundsätzlich möglich gemacht werden. Gleichzeitig gilt es, die Menschen weder zu über- noch zu unterfordern, sondern zu fordern. Das zeigt, wie wichtig es ist, die Adressaten genau in den Blick zu fassen und ihren heterogenen Erfordernissen ggf. durch unterschiedliche Versionen mit leicht über ihrem Niveau liegenden Schwierigkeitsgraden Rechnung zu tragen. Was die Übersetzung von Gesetzen i.w.S. in Leichte Sprache anbelangt, so wird die Auffassung vertreten, dass Informationstexte über Gesetze, wie sie beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und beim Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vorliegen, bei Weitem nicht ausreichen, sondern dass die Textsorte in der Übersetzung erhalten bleiben sollte. Gesetze sollten von Menschen mit und von Menschen ohne Kommunikationseinschränkungen rezipiert werden können, da das Recht das Leben aller Bürgerinnen und Bürger eines Staates und aller Mitglieder einer Gesellschaft durchdringt und auf all seine Bereiche Einfluss nimmt. Die Komplexität gesetzlicher Regelungen stellt freilich eine große Herausforderung dar. Die Übersetzerinnen und Übersetzer müssen den Inhalten der gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden, ohne eine Bewertung von Lebenssachverhalten anhand von Normen und/oder eine Beratung über die Voraussetzungen und die Folgen rechtlichen Handelns vorzunehmen. Mit diesem Beitrag wurde versucht, einige Probleme der Übersetzung von Gesetzen in Leichte Sprache aufzuzeigen und dafür anschlussfähige Lösungen vorzuschlagen.

Anhang 1

§ 28b
Bundesweit
einheitliche Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

(1)   Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1.     private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;

2.     der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

a)    der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

b)    der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

c)     der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

d)    der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

e)    der Versorgung von Tieren,

f)     aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder

g)    zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

3.     die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;

4.     die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a)    der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

b)    für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und

c)     in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

abweichend von Halbsatz 1 ist

a)    die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

b)    bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

5.     die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;

6.     die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a)    die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b)    nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c)     angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

7.     die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:

a)    Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,

b)    gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,

c)     Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,

d)    die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,

e)    nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;

8.     die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;

9.     bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);

10.   die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter [url=https://www.rki.de/inzidenzen]https://www.rki.de/inzidenzen[/url] für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.

(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.

(4)   Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.

(5)   Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(6)   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:

1.     für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2.     Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

(7)   Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.

(8)   Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift.

(9)   Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:

1.     Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.     Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und

3.     gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6.

(11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.

Anhang 2

§ 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

 (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1)   Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

1.     Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

2.     Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

3.     Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

4.     Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

5.     Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

6.     Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

7.     Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

8.     Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

9.     umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

10.   Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

11.   Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

12.   Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

13.   Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14.   Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

15.   Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

16.   Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

17.   Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

(2)   Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:

1.     Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,

2.     Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und

3.     Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.

Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.

(3)   Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.

Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse [url=http://corona.rki.de]http://corona.rki.de[/url] im Internet veröffentlicht.

(4)   Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(5)   Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.

 (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

(7)   Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt.

Anhang 3

§ 28b

Bundesweit

einheitliche Schutzmaßnahmen zur

Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

Paragraf 28b

Gleiche Maßnahmen

gegen die Corona-Virus-Krankheit

in ganz Deutschland.

Und was das Parlament der Regierung erlauben kann.

 

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

Absatz 1

Die Maßnahmen hängen von den Neu-Infektionen mit dem Corona-Virus ab.

Neu-Infektionen sind neue Fälle von Corona.

Die Fälle werden von dem Robert Koch-Institut öffentlich gemacht.

Das Robert Koch-Institut ist eine Bundes-Behörde.

Sie befasst sich mit allen Infektions-Krankheiten.

Auch mit Corona.

Corona-Fall heißt nach dieser Behörde:

Ein Mensch hat die Corona-Virus-Krankheit.

Oder bei einem Menschen ist der Corona-Test positiv.

Der Mensch kann dann krank sein.

Er muss aber nicht krank sein.

Von 100.000 Menschen aus einem Kreis dürfen in sieben Tagen höchstens 100 an drei aufeinander folgenden Tagen neu infiziert sein.

Sonst gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.

Ein Kreis ist ein Stadt-Kreis, zum Beispiel München.

Ein Kreis ist auch ein Land-Kreis, zum Beispiel Main-Spessart.

Drei aufeinander folgende Tage sind zum Beispiel Montag, Dienstag und Mittwoch.

Der übernächste Tag ist dann der Freitag.

Es gibt 10 Corona-Maßnahmen:

[…]

[…]

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

4. Corona-Maßnahme

Fast alle Geschäfte haben zu.

Nur wichtige Geschäfte haben auf.

Wichtige Geschäfte verkaufen wichtige Waren.

Wichtige Waren sind zum Beispiel:

   • Lebensmittel
   • Tierfutter
   • Arznei
   • Bücher
   • Blumen
   • Benzin

Es gibt aber Regeln für die Geschäfte und die Kunden:

a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

 

Regel a

Die Geschäfte dürfen nur ihre üblichen Waren verkaufen.

Ein Blumen-Geschäft zum Beispiel darf keine Zeitungen verkaufen.

b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und

Regel b

Es dürfen nicht so viele Menschen gleichzeitig in einem Geschäft sein.

Bis 800 Quadrat-Meter darf ein Kunde auf 20 Quadrat-Metern sein.

Es dürfen also 40 Menschen auf 800 Quadrat-Metern sein.

Ab 800 Quadrat-Metern darf ein Kunde auf 40 Quadrat-Metern sein.

Alle Kunden müssen immer Abstand halten.

Der Abstand muss mindestens 1,50 Meter sein.

 

 

c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

abweichend von Halbsatz 1 ist

Regel c

Jeder Kunde muss in einem Geschäft eine Maske vor seinem Mund und seiner Nase tragen.

Es gibt auch Ausnahmen für die Geschäfte und die Kunden:

a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

Ausnahme a

Die Menschen dürfen in einem Geschäft Waren bestellen.

Sie dürfen diese Waren dann dort abholen.

Sie müssen aber die Regeln für die Geschäfte und die Kunden beachten.

b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

[…]

Ausnahme b

Ein einzelner Kunde darf mit einem Geschäft manchmal einen Termin machen.

Manchmal heißt:

Das kommt auf die Neu-Infektionen an.

Zum Beispiel:

Es gibt am Montag, Dienstag und Mittwoch mehr als 150 Neu-Infektionen.

Dann darf ein Kunde bis Freitag einen Termin mit dem Geschäft machen.

Er muss aber die Regeln für die Geschäfte und die Kunden beachten.

Er muss auch einen Corona-Test machen.

Und der Test muss negativ sein.

Er darf höchstens 24 Stunden alt sein.

Der Kunde muss außerdem seine Daten angeben.

Seine Daten sind:
   • sein Name
   • seine Telefonnummer oder seine Anschrift

Der Besitzer von dem Geschäft schreibt auch die Zeit auf.

Er schreibt auf:

Wann und wie lange war der Kunde in seinem Geschäft.

[…]

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.

Absatz 2

Es gibt wenige Neu-Infektionen.

Dann hören die Corona-Maßnahmen am übernächsten Tag auf.

Wenige Neu-Infektionen heißt:

In einem Kreis gibt es an fünf aufeinander folgenden Werk-Tagen weniger als 100 Neu-Infektionen bei 100.000 Einwohnern.

Ein Werk-Tag ist ein Tag von Montag bis Samstag.

Ein Feier-Tag ist wie ein Sonntag.

Ein Beispiel:

Es gibt am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag keine Corona-Fälle.

Dann hören die Maßnahmen am Montag auf.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:

 

Absatz 6

Die Regierung kann weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Das kann sie mit einer Rechts-Verordnung tun.

Eine Rechts-Verordnung ist wie ein Gesetz.

Aber sie kommt von der Regierung.

Sie kommt nicht vom Parlament.

Das Parlament kann ihr das erlauben.

Die Regierung kann also mit Rechts-Verordnung weitere Dinge vorschreiben.

Und sie kann weitere Dinge verbieten.

Die Regierung kann das in bestimmten Fällen tun, nämlich:

1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

 

 

Fall 1

Die Neu-Infektionen sind mehr als 100.

Dann kann die Regierung mehr Dinge vorschreiben.

Und sie kann mehr Dinge verbieten.

Das heißt:

Es kann mehr als Maßnahmen als in Paragraf 28 von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28 steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen in ihren Häusern bleiben.

Und es kann mehr Corona-Maßnahmen als in Paragraf 28a von diesem Gesetz geben.

In Paragraf 28a steht zum Beispiel:

Die Menschen müssen Abstand halten.

2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Fall 2

Die Regierung kann auch Genaueres zu den Corona-Maßnahmen sagen.

Sie kann die Maßnahmen auch lockerer machen.

Und sie kann Ausnahmen zulassen.

Das gilt für alle 10 Corona-Maßnahmen von Absatz 1.

Es gilt für auch für den Unterricht.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 3.

Und es gilt für die Büro-Arbeit.

Das heißt es gilt für die Maßnahmen von Absatz 7.

Es gilt aber nicht nur für die Maßnahmen in diesem Gesetz.

Es gilt auch für die Maßnahmen von der Regierung.

Das heißt:

Es gilt für die Maßnahmen in Rechts-Verordnungen von der Regierung.

Bei Rechts-Verordnungen müssen der Bundes-Tag und der Bundes-Rat zustimmen.

Der Bundes-Tag und der Bundes-Rat sind zusammen das Parlament.

Bibliographie

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Fußnoten

[9]    Beispiele zur Veranschaulichung dieser Regeln finden sich u.a. im Regelkatalog des Vereins Netzwerk Leichte Sprache e.V. (https://www.leichte-sprache.org/leichte-sprache/die-regeln/). Dazu kommt die Übersetzung von Internetseiten in Leichte Sprache wie sie von der Deutschen Gesellschaft für Leichte Sprache eG für ihre Homepage angeboten wird (https://dg-ls.de/leichte-sprache/).

[10] Der Konstellationstyp 5' sieht nach (Rink 2020: 22) vor, dass „der Fachmann/die Fachfrau eines Faches […] mit einem Nicht-Fachmann/einer Nicht-Fachfrau [kommuniziert], der bzw. die aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeprägte Anforderungen an sprachliche Barrierefreiheit stellt“.

[14] Art 1 GG

(1)   Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)   Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3)   Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[15] Art 2 GG     

(1)   Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)   Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

[16] Art 3 GG

(1)   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2)   Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3)   Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Eva Wiesmann is professor of German language and translation at the Department of Interpreting and Translation (DIT) of the University of Bologna. Her research areas focus on language for special purposes and translation with a special emphasis on legal language. In addition, she deals with current topics such as institutional web communication, translation into easy-to-read language and corpus-based discourse analysis with reference to politically and socially relevant texts.

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©inTRAlinea & Eva Wiesmann (2023).
"Übersetzung in Leichte Sprache. Zur Problematik der Übersetzung von Gesetzestexten am Beispiel des Infektionsschutzgesetzes"
inTRAlinea Special Issue: Terminologia e traduzione: interlinguistica, intralinguistica e intersemiotica
Edited by: Danio Maldussi & Eva Wiesmann
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Stable URL: https://www.intralinea.org/specials/article/2640

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